Über den Qualitätsschutz und Garantie der Reparaturdienstleistung verfügter Regierungserlass gemäß Nr.2491Vlll.27 schreibt für die Unternehmer Gewährleistung vor. Während der Garantiezeit wird das Unternehmen von der Verantwortung nur dann enthoben, wenn es beweisen kann, dass der Grund des Fehlers nach dem Bestand der Leistung entstanden ist. Im Falle der vorgeschriebenen Gewährung während der Garantiezeit aufgetretene Gewährleistungsrechte muss die Rechtsvorschrift der Garantiefrist beziehend beurteilt werden.
Gemäß dieser Anordnung über den Grenzwehrt von 20.000.Ft. / Material +Arbeitslohn + Mehrwertsteuer/ muss die Garantie übernommen werden. Der Zeitraum der Gewährleistung hat sechs Monate.
Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Ende der Dienstleistung mit der Übergabe an den Verbraucher so wie Beauftragten des Verbrauchers oder -wenn die Inbetriebnahme durch den Unternehmer geschieht- an dem Tag der Inbetriebnahme.